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   BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00   

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https://dejure.org/2000,5356
BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00 (https://dejure.org/2000,5356)
BayObLG, Entscheidung vom 02.11.2000 - 2Z BR 69/00 (https://dejure.org/2000,5356)
BayObLG, Entscheidung vom 02. November 2000 - 2Z BR 69/00 (https://dejure.org/2000,5356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Hausverwalter; Erhöhungsgebühr; Mehrere Auftraggeber; Wohngeldanspruch; Gemeinschaftsordnung

  • Anwaltsblatt

    § 6 BRAGebO, § 47 WoEigG

  • Judicialis

    WEG § 47; ; BRAGO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Aschaffenburg - 4 UR II 15/98
  • LG Aschaffenburg - 1 T 40/98
  • BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 548
  • AnwBl 2001, 183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00
    b) Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen (vgl. z.B. BayObLG WE 1997, 238 M.W.N.; NZM 1998, 977); hier liegt aber einer der Fälle vor, in denen eine Ausnahme davon gemacht werden kann (vgl. z.B. BayObLG WUM 1996, 506; 1994, 160; BayObLG WE 1998, 78; 1997, 238), wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht befunden hat.
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00
    Er setzt sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für den ersten und zweiten Rechtszug zusammen, wobei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Erhöhung nach Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht zusteht, weil die Antragstellerin als Verfahrensstandschafterin der übrigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist (vgl. BGH NJW 1987, 2240 f. m.w.N.; Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 48 Rn. 52 a.E.).
  • BayObLG, 03.04.1996 - 2Z BR 20/96

    Beschwerde zur Erhöhung des Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00
    b) Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen (vgl. z.B. BayObLG WE 1997, 238 M.W.N.; NZM 1998, 977); hier liegt aber einer der Fälle vor, in denen eine Ausnahme davon gemacht werden kann (vgl. z.B. BayObLG WUM 1996, 506; 1994, 160; BayObLG WE 1998, 78; 1997, 238), wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht befunden hat.
  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00
    Die Kostenentscheidung ist nach § 47 WEG eine Ermessensentscheidung, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (BayObLGZ 1997, 148/151).
  • KG, 02.07.2007 - 24 W 34/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung

    Bei der Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels hat regelmäßig derjenige, der das (Rechtsmittel-) Verfahren in Gang gesetzt hat, gemäß § 47 Satz 1 WEG die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur Zurücknahme des Antrags oder des Rechtsmittels geführt haben, eine andere Entscheidung nach billigem Ermessen rechtfertigen (vgl. Senat ZMR 1998, 656; BayObLG ZWE 2001, 155/156 m.w.N.).
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